Belegausgabepflicht
Belegausgabepflicht einfach erklärt
§ 146a Absatz 2 AO verlangt für die erfassten Geschäftsvorfälle einen Beleg im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorgang. Papier oder elektronische Ausgabe sind möglich; für die elektronische Ausgabe ist die Zustimmung des Empfängers zu beachten.
Von PayBiene Redaktion · Stand: Oktober 2026
Beleg bereitstellen
Die Pflicht des Betriebs besteht darin, den Beleg auszustellen und zur Verfügung zu stellen. Die Annahme durch den Kunden ist davon zu unterscheiden. Der AEAO erläutert, dass der Kunde den Beleg nicht annehmen oder aufbewahren muss. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Betrieb die Belegausgabe beliebig weglassen kann.
Für den Alltag empfiehlt die Redaktion einen festen Ablauf an Theke und Empfang. Bestimmen Sie, wann gedruckt oder eine elektronische Entgegennahme angeboten wird und wer eine Rückfrage zum Beleg beantwortet. Eine hohe Zahl kleiner Verkäufe ist keine selbst ausgesprochene allgemeine Befreiung.
Offizielle Quelle: AO § 146a — TSE, Belege und MitteilungBMF: AEAO zu § 146a, amtliches Handbuch 2026
Pflichtangaben auf dem Beleg
§ 6 KassenSichV nennt unter anderem den leistenden Unternehmer, Angaben zum Vorgang und zur Leistung, Beträge und steuerliche Angaben sowie die vorgesehenen Kassen- und TSE-Informationen. Die Vorschrift regelt auch die Form der Darstellung. Ein selbst gestalteter Zettel ersetzt nicht automatisch einen Beleg mit diesen Anforderungen.
Prüfen Sie einen Beleg aus Ihrer konkreten Installation zusammen mit dem Anbieter und gegebenenfalls Ihrer Beratung. Stimmen Unternehmerdaten, Artikel oder Leistungsbezeichnungen und die tatsächlich benötigten Systeminformationen? Diese Kontrolle ist eine praktische Vorbereitung; wir erfinden keine fehlende TSE-Seriennummer oder Unternehmensadresse.
Offizielle Quelle: KassenSichV § 6 — Beleganforderungen
Elektronische Belegausgabe
Ein elektronischer Beleg muss dem Kunden eine Möglichkeit zur Entgegennahme geben. Der AEAO grenzt dies von einer bloßen Anzeige am Bildschirm des Unternehmens ab. Vereinbaren Sie einen Ausgabekanal, der diese Unterscheidung berücksichtigt, statt eine reine Bildschirmanzeige als erledigte Ausgabe zu behandeln.
Befreiungen sind eine Frage der gesetzlichen Voraussetzungen und behördlichen Entscheidung, keine pauschale Eigenschaft einer Branche. Für einen besonderen Fall benötigen Sie eine Einzelfallprüfung. Der Leitfaden erklärt den allgemeinen Rahmen; er ersetzt weder die konkrete Einrichtung noch eine Entscheidung des zuständigen Finanzamts.
Offizielle Quelle: BMF: AEAO zu § 146a, amtliches Handbuch 2026AO § 146a — TSE, Belege und MitteilungKassenSichV § 6 — Beleganforderungen